Satzung

Satzung der TSG Badenhausen
§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft Badenhausen e. V. von 1957 (TSG Badenhausen)
und hat seinen Sitz in Badenhausen.

§ 2   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Sportarten wie Handball, Turnen, Leichtathletik, Gymnastik und Volleyball zu betreiben
und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern.
Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Er ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbe-
günstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben
begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3   Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied im Niedersächsischen Turnerbund und im Landessportbund Niedersachsen. Er regelt im
Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
Als Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen ist der Verein gleichzeitig Mitglied derjenigen Fachverbände,
die vom Verein betriebene Sportarten betreuen.

§ 4   Rechtsgrundlage

Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende
Satzung sowie durch die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt.

§ 5    Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen (Sparten) welche die ausschließliche Pflege einer Sport-
art betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen und zwar:
a) Kinderabteilungen bis 14 Jahre
b) Jugendabteilungen von 15 bis 18 Jahr
c) Seniorenabteilungen ab 19 Jahre
Jeder Abteilung steht ein oder stehen mehrere Abteilungsleiter (Spartenleiter) vor, die alle mit der Sportart der Ab-
teilung zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.

§ 6   Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich
zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist
die nach BGB erforderliche Unterschrift des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.

§ 7   Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können
auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8   Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
zum Schluss eines Kalenderjahres
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangte Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9   Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend aufgeführten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden
b) wenn das Mitglied seinem Verein gegenüber eingegangene Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung
zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen
die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportskameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschließung des Ausschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Ver-
handlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem
Betroffenen nebst Begründung mittels Einschreiben zuzustellen.

§ 10   Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Vereinbarungen zu nutzen
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§ 11   Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen, der letzterem angeschlossenen Fach-
verbände, soweit sie deren Sportarten ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen
zu befolgen
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er
sich zu Beginn einer Saison verpflichtet hat.
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu
anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Organisationen, nach Maßgabe
der in § 3 genannten Organisationen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entschei-
dungen zu unterwerfen.

§ 12   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Abteilungen (Sparten)
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Allen ehrenamtlich Tätigen können die Auslagen,
insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen sowie die nachgewiesenen sonstigen Auslagen –
soweit sie angemessen sind – erstattet werden. Gezahlt werden können auch Tätigkeitsvergütungen für Arbeits-
und Zeitaufwand und eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 13   Die Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als
oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des
Stimmrechtes ist nicht zulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Teilnahme zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll jährlich zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einbe-
rufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden im Vereinsaushangkasten sowie durch Ankündi-
gung in der Tagespresse unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist
von mindestens 14 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzu-
reichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Berücksichtigung der obigen Vorschrift
einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder sie beantragen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich
nach dem § 19. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom 1. Vorsitzenden, einem seiner Stellvertreter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14   Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht
satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

§ 15   Die Tagesordnung

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) feststellen der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Neuwahlen
e) Anträge
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird jeweils nach den anfallenden Tagesordnungspunkten vom
Vorstand erstellt.

§ 16   Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) die Spartenleiter
b) die Jugendleiter
c) der Gerätewart
d) der stellvertretende Kassenwart
e) der stellvertretende Schriftführer
f) der Pressewart
g) der Fähnrich
h) die Frauenwartinnen
i) der Wanderwart
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die zwei stellver-
tretenden Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
Je zwei der anderen genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 17   Pflichten und Rechte des Vorstandes

17.1 Aufgaben des Gesamtvorstandes Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der
Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vor-
stand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Vereins-
organe deren verwaistes Amt durch geeignete Mitglieder bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommis-
sarisch zu besetzen.
17.2 Aufgaben der einzelnen Mitglieder
17.2.1 Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder unterein-
ander und zum Verein. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Er hat die
Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
17.2.2 Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeich-
neten Angelegenheiten nach Maßgabe des Vorsitzenden oder des Restvorstandes.
17.2.3 Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte des Vereins und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er
führt die Mitgliederlisten. Der Kassenwart ist für die gesicherte Anlage und den Bestand des Vereinsvermögens
verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom Vorsitzenden anerkannt sein
müssen, nachzuweisen.
17.2.4 Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Protokolle der Versamm-
lungen, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahres-
bericht vorzulegen, der in der Mitgliederversammlung verlesen wird.
17.2.5 Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sport-
art sie betreiben. Er hat die Möglichkeit, eine Jugendversammlung nach den Regeln des §13 einzuberufen und
durchzuführen.
17.2.6 Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, die Sportgeräte und die Ausrüstung verantwortlich zu verwalten
und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

§ 18   Die Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens
einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist auf der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine
Wiederwahl ist zulässig.

§ 19   Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Ein-
berufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Bei Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes müssen 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei der Wertung der Stimmenabgaben werden Stimmenthaltungen nicht
berücksichtigt.
Grundsätzlich reicht die einfache Mehrheit. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Zwei-
drittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 20   Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung der TSG Badenhausen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen der TSG Badenhausen an den Verein „Elternhilfe für das krebskranke Kind Göttingen e. V.“, Am Papenberg 9, 37075 Göttingen.
Der Verein „Elternhilfe für das krebskranke Kind Göttingen e. V.“ darf das ihm übertragene Vermögen ausschließlich für die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege verwenden.

TSG-Satzung 2024